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Vermittlungsverträge
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Die analoge Anwendung des § 656 BGB auf sog. Partnerschaftsvermittlungsverträge ist sehr umstritten:
a) Der BGH hat dies ausdrücklich bejaht, denn Zweck des § 656 sei es heute, die Intimsphäre zu schützen. Auch bei Partnerschaftsvermittlungsverträgen bestehe ein solches schützenswertes Diskretionsbedürfnis des Kunden, zumal sich Ehe- und Partnerschaftsvermittlungsverträge praktisch nicht trennen lassen.
b) Nach der Auffassung eines Teils der Literatur ist eine analoge Anwendung des § 656 BGB dagegen zu verneinen. Dessen Anwendungsbereich sei auf die „klassische Heiratsvermittlung“ beschränkt.
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