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Möglichkeiten des Erlöschens
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Gegenrechte des Bürgen bei einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft können sich zum einen aus dem Verhältnis zum Gläubiger ergeben. Einwendungen und Einreden gegenüber dem Gläubiger können dem Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus einem anderen Grund zustehen. Dies ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen.
Darüber hinaus steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zu (§ 771 BGB), d.h. der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht ohne Erfolg versucht hat, die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner zu betreiben.
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