 |
Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Vertreter nach § 179 BGB ge-genüber einem Dritten unmittelbar selbst?
|
Nach Abs. 1 muss der Vertreter unter drei Voraussetzungen entweder selbst erfüllen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten: Vertragsschluss, Fehlen der Vertretungsmacht und Verweigerung der Genehmigung des Vertrages. Kannte der Vertreter das Fehlen der Vertretungsmacht nicht, muss er gem. Abs. 2 nur einen verminderten Schadensersatz leisten. Nach Abs. 3 entfällt eine Verpflichtung vollständig
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|