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Zu welchen Rechtsinstituten ist die Leihe abzugrenzen? Was gilt dabei ins-besondere für die Schenkung?
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Die Leihe ist zu folgenden Rechtsinstituten abzugrenzen:
> Miete (§ 535)
> Schenkung (§ 516)
> Darlehen (§ 488)
> Verwahrung (§ 688)
> Gefälligkeit
Hinsichtlich der Abgrenzung der Leihe von einer Schenkung gilt folgendes:
Bei der Leihe verbleibt die Sache im Vermögen des Verleihers und muss zurückgegeben werden. Eine Schenkung muss dagegen darauf angelegt sein, dass der geschenkte Gegenstand endgültig in das Vermögen des Beschenk-ten übergehen soll.
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