 |
Pflichten eins Auszubildenden
|
Die Pflichten des Ausbildenden sind folgende:
- dafür zu sorgen, dass die dem Ziel entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
- planmäßig, zeitgemäß und sachlich gegliedert ausbilden.
- selbst ausbilden oder Ausbildungsbeauftragte benennen.
- kostenlos Ausbildungsmittel bereitstellen.
- zum Besuch der Berufsschule anhalten.
- charakterlich fördern und sittlich und körperlich nicht gefährden.
- nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen.
|
< zurück |
weiter > |
zurück zur Startseite
|
|
|
|
|