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Was gilt im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag?
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Der Rücktritt vom Kaufvertrag hat dessen Umwandlung in ein Rückge-währschuldverhältnis zur Folge. Dies richtet sich nach den §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB.
Für den Leasingvertrag ergibt sich darauf folgendes:
Tritt der Leasingnehmer von dem Kaufvertrag zurück, fehlt dem Leasing-vertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage. Folglich entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten ex tunc und der Leasingneh-mer kann die Zahlung der Leasingraten
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